Hi Bluesarchitecture,
die Antwort ist doch gar nicht so schwer:
Sowohl als Architekt, als auch als Grafiker gehörst Du den sog. freien Berufen an.
Das heißt, für eine selbständige Tätigkeit benötigst Du kein Gewerbe.
Es reicht also dem Finanzamt die Aufnahme einer nebengewerblichen Tätigkeit mitzuteilen und Dich auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zu berufen, sofern Du unter den jeweiligen Höchstbeträgen bleibst, was am Anfang wohl zu erwarten ist.
Damit darfst Du zwar keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, musst im Gegenzug aber auch keine Umsatzsteuervorameldung machen. Steuerlich reicht dann die Einkommen/überschussrechnung, die mit der Normalen Steuererklärung gemacht wurd.
Beachte, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Dein Arbeitgeber (abhängig vom Arbeitsvertrag) zustimmen muss. in der Regel ist das Problemlos, sofern sich die nebenberufliche Selbständigkeit nicht auf das gleiche Tätigkeitsfeld wie die Haupttätigkeit erstreckt.
Auch an stelle weise ich, insbesondere wenn es weitere Beratungen und Informationen zu Stundenlöhnen etc. geht, auf unseren Berufsverband hin, der sich ebenfalls über neue und besonders gerne aktive Mitglieder freut.
https://www.ad3da.de/Vorteile.htmlBesten Gruß
Daniel